Informationen von Arif Ünal, Sprecher für Gesundheit und Pflege

Nichtraucherschutz-Gesetz

Mit dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. März 2013 – 1 BVR 730/13 - wurde die Verfassungsbeschwerde von diversen Gastwirten aus dem Ruhrgebiet zur Entscheidung nicht angenommen, weil sie unzulässig ist. Diese Entscheidung ist lt. Bundesverfassungsgericht unanfechtbar. Somit wird das neue Nichtraucherschutz-Gesetz wie geplant zum 1. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen in Kraft treten.

Das Ziel einer konsequenten, einfachen und lückenlosen Regelung ist damit auch verfassungsrechtlich erreicht.

Wir wollen hiermit über die wichtigsten Regelungen informieren:

Gesundheit geht vor

Unser Gesetz verbietet nicht das Rauchen, sondern es schützt nichtrauchende Menschen. In der Anhörung stellten die VertreterInnen der Ärzteschaft eindeutig klar: Konsequenter Nichtraucherschutz bedeutet 18 Prozent weniger Herzinfakte. Die Befürchtungen des Hotel- und Gaststättenverbandes, die unermüdlich ein großflächiges Kneipensterben und das Ende des Brauchtums vorhersagen, entbehren jeder sachlichen Grundlage. Das Beispiel Bayern zeigt, dass es weder Umsatzeinbrüche noch ein Kneipensterben gibt. Im Gegenteil: Der Umsatz in der getränkegeprägten Gastronomie ist dort um 7,2 Prozent gestiegen. Das Oktoberfest funktioniert seit zwei Jahren mit striktem Nichtraucherschutz wunderbar, es verzeichnet sogar neue Besucherrekorde. NRW war aufgrund der vielen Ausnahmeregelungen bisher bundesweit Schlusslicht. Durch die vielen Schlupflöcher waren Kontrollen von den Ordnungsbehörden nahezu unmöglich. Die Ausnahmen führten zudem zu einer Wettbewerbsverzerrung, so dass auch viele Wirte eine konsequente, einfache und lückenlose Regelung einforderten. Dies wird jetzt mit dem neuen rot-grünen Nichtraucherschutzgesetz umgesetzt.

Einzige Ausnahme gilt für Privatfeiern

Eine Ausnahmeregelung wird es für private Feiern geben, weil wir mit dem neuen Gesetz den konsequenten Nichtraucherschutz in der Öffentlichkeit regeln und bewusst nicht in die Privatsphäre der Menschen und Familien eingreifen. Deshalb darf beispielsweise beim 80. Geburtstag geraucht werden, wenn die Feier als geschlossene Gesellschaft angemeldet ist und die Kneipe über einen abgetrennten Raum verfügt, oder die ganze Kneipe für diese Feierlichkeit reserviert ist. Dazu muss die Feier entsprechend angemeldet sein, der Gastgeber muss den Kreis der Eingeladenen benennen und für die Gesamtkosten der Feier aufkommen.

Keine Ausnahmeregelungen für öffentliche Orte

Das neue Gesetz beruht zwar auf dem bayrischen Vorbild, ist an manchen Punkten aber deutlich klarer. So fallen z.B. Betriebs- und Vereinsfeiern nicht unter die oben genannte Ausnahmeregel für geschlossene Gesellschaften. Es wird auch keine Ausnahmeregelungen mehr für Brauchtumsveranstaltungen geben, d.h. Festzelte und Karnevalssäle sind zukünftig rauchfrei. Dies dient vor allem auch dem Schutz von Kindern, die vielfach an Brauchtumsveranstaltungen aktiv sind oder als Zuschauer teilnehmen. Auch in öffentlichen Gebäuden des Landes, z.B. dem Landtag und den Hochschulen gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Das heißt, dort sind keine ausgewiesenen Raucherräume mehr zulässig.