Antwort:
Neue Rechtslage für Radwegebeschilderung
Herr Pape - in der Verwaltung zuständig für diese Thematik - antwort mit ausführlichen Unterlagen.
Grundlage ist ein Urteil des 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09). Nach diesem Urteil darf
eine Radwegebenutzungspflicht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Grund der juristischen Auseinandersetzung
ist die Tatsache, das auf Radwegen - insbesondere wenn nur auf einer Straßenseite vorhanden - sehr viele Unfälle passieren,
insbesondere an Grundstücksausfahrten und Einmündungen kleiner Straßen. Hier sind Autofahrer häufig unaufmerksam, rechnen nicht
mit Radfahrern und fahren über den Radweg direkt bis zu ihrer Sichtlinie. Auf der Straße, im fließenden Verkehr ist der Radfahrer
häufig sicherer unterwegs. Niemand soll also unnötigerweise auf den eventuell unsicheren Radweg gezwungen werden. Das Gericht hat
folgenden Leitsatz formuliert:
'Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)'.
Für den Bereich Lage wurden in eine Radverkehrschau im April 2014 alle Radwege bewertet. An 16 Radwegen wird die Benutzungspflicht
aufgehoben. Bestehen bleibt die Benutzungspflicht auf folgenden Strecken:
Und hier die Strecken in einer Karte aufbereitet:
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